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  • ab 24.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 NLAVO - Zeitlicher Umfang der Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung nach der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen ist in Vollzeit auszuüben. 2Die zuständige Stelle kann auf Antrag zulassen, dass Menschen, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sind, den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX und Personen, für die eine Vollzeittätigkeit aus einem besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Grund nicht in Betracht kommt, die Tätigkeit in Teilzeit ausüben.