§ 2 NLAVO - Zeitlicher Umfang der Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung nach der Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NLAVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1Die Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen ist in Vollzeit auszuüben. 2Die zuständige Stelle kann auf Antrag zulassen, dass Menschen, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sind, den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX und Personen, für die eine Vollzeittätigkeit aus einem besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Grund nicht in Betracht kommt, die Tätigkeit in Teilzeit ausüben.