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  • ab 24.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 NLAVO - Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die zuständige Stelle ordnet die nach § 6 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber den einzelnen Hochschulen unter Berücksichtigung der Zahl der dort für die Vorabquote vorzubehaltenden Studienplätze und der Hochschulwünsche nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 zu. 2In der ersten Zuordnungsrunde wird der erstrangige Hochschulwunsch berücksichtigt. 3Stehen in der Zuordnungsrunde an einer Hochschule weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung des erstrangigen Hochschulwunsches erforderlich sind, so entscheidet insoweit das Los. 4In der zweiten Zuordnungsrunde wird für die noch nicht besetzten Studienplätze der zweitrangige Hochschulwunsch berücksichtigt und in der dritten Zuordnungsrunde für die auch danach nicht besetzten Studienplätze der drittrangige Hochschulwunsch; Satz 3 gilt jeweils entsprechend. 5In der letzten Zuordnungsrunde werden die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Sätzen 2 bis 4 noch nicht zugeordnet sind, durch Los zugeordnet.

(2) 1Die zuständige Stelle ordnet die Bewerberinnen und Bewerber, die sie der Universität Göttingen zugeordnet hat, unter Berücksichtigung der Wünsche einem Studienbeginn zum Wintersemester oder zum Sommersemester zu. 2Stehen in einem Semester weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung der Wünsche erforderlich sind, so entscheidet insoweit das Los.