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  • ab 24.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 NLAVO - Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Ausgewählt sind die 60 Bewerberinnen oder Bewerber, die in einer Rangliste die Listenplätze 1 bis 60 erreichen. 2Der Listenplatz ergibt sich aus dem Mittelwert des Rangplatzes für die Vorleistungen (§ 7) und des Rangplatzes für das strukturierte Auswahlgespräch (§ 8). 3Je größer der Mittelwert ist, desto besser ist der Listenplatz. 4Bei gleichem Mittelwert richtet sich die Auswahl nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333).