§ 6 NLAVO - Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NLAVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1Ausgewählt sind die 60 Bewerberinnen oder Bewerber, die in einer Rangliste die Listenplätze 1 bis 60 erreichen. 2Der Listenplatz ergibt sich aus dem Mittelwert des Rangplatzes für die Vorleistungen (§ 7) und des Rangplatzes für das strukturierte Auswahlgespräch (§ 8). 3Je größer der Mittelwert ist, desto besser ist der Listenplatz. 4Bei gleichem Mittelwert richtet sich die Auswahl nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333).