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  • ab 24.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 NLAVO - Feststellung der Gebiete mit besonderem öffentlichem Bedarf

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Das für Gesundheit zuständige Ministerium (Fachministerium) stellt unter Berücksichtigung von Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen die Gebiete fest, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen besteht, und macht die Gebiete im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 2Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen übermittelt dem Fachministerium jährlich, erstmals bis zum 1. März 2032, eine Prognoserechnung für den Bedarf von Ärztinnen und Ärzten in der hausärztlichen Versorgung. 3Die Prognoserechnung ist auf der Grundlage der Daten der amtlichen Statistik über die Bevölkerungszahlen einschließlich der Bevölkerungsvorausberechnung sowie der Zahl der in der hausärztlichen Versorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte und deren Altersstruktur zu erstellen. 4Das Fachministerium überprüft die Feststellung nach Satz 1 regelmäßig unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen. 5Die Gebiete sind erstmals bis zum 1. September 2032 bekannt zu machen.