NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz

Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

Vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356 - VORIS 77210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 52)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Schutz von Bezeichnungen
Erstes Kapitel
Allgemeines
Geschützte Bezeichnungen1
Berufsaufgaben, Fachrichtungen2
Anwendung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes3
Einheitliche Ansprechpartner4
Zweites Kapitel
Eintragung in die Architektenliste
Voraussetzungen für die Eintragung5
Befähigung aufgrund eines Studienabschlusses und einer berufspraktischen Tätigkeit6
Befähigung aufgrund der Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation7
Befähigung aufgrund fachrichtungsbezogener berufspraktischer Tätigkeit oder besonderer Auszeichnung8
Befähigung aufgrund vorheriger Eintragung9
Beschäftigungsart10
Berufshaftpflichtversicherung der freischaffenden Architektinnen und Architekten11
Eintragungsverfahren12
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes12a
Drittes Kapitel
Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister
Führen geschützter Berufsbezeichnungen13
Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister14
Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr15
Viertes Kapitel
Gesellschaften
Eintragung in die Gesellschaftsliste16
Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften17
Fünftes Kapitel
Juniormitglieder
Eintragung in die Liste der Juniormitglieder 18
Streichung von Eintragungen 19
Sechstes Kapitel
Ausweise, Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen
Ausweise, Bescheinigungen20
Streichung von Eintragungen 21
Zweiter Teil
Architektenkammer
Erstes Kapitel
Allgemeines
Architektenkammer Niedersachsen22
Mitgliedschaft23
Auskunftspflicht der Kammermitglieder24
Aufgaben der Architektenkammer25
Sachgebietsregister 25a
Satzungen26
Beiträge und Kosten, Finanzwesen27
Aufsicht28
Durchführung der Aufsicht29
Versorgungseinrichtung 29a
Datenverarbeitung30
Zweites Kapitel
Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit
Organe31
Vertreterversammlung32
Vorstand33
Eintragungsausschuss34
Schlichtungsausschuss, Verbraucherschlichtungsstelle35
Verschwiegenheit36
Dritter Teil
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge
Berufspflichten37
Ahndung von Berufsvergehen38
Berufsgerichte39
Verfahrenskosten40
Vollstreckung41
Dienstaufsicht über die Berufsgerichte, Übertragung von Befugnissen42
Anwendung weiterer Vorschriften43
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten44
Übergangsvorschrift45
Anlage
Leitlinien zu den AusbildungsinhaltenAnlage 1
Verhältnismäßigkeitsprüfung von SatzungenAnlage 2

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung

  • der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 7. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), und

  • der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S. 58).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen

§§ 1 - 4, Erstes Kapitel - Allgemeines

§ 1 NArchtG - Geschützte Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer unter dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder wer als auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister nach § 13 Abs. 1 und 2 dazu berechtigt ist.

(2) 1Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, insbesondere eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder eine Übersetzung in eine andere Sprache, darf nur verwenden, wer nach Absatz 1 berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. 2§ 13 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz nur führen oder anderweitig verwenden, wer mit dem Zusatz "freischaffend" in der Architektenliste oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder als auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister nach § 13 Abs. 4 dazu berechtigt ist.

(4) 1Im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in der Firma einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat, nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in der Gesellschaftsliste eingetragen ist. 2Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 dürfen auch im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn diese ihren Sitz in einem anderen Bundesland hat und nach dem Recht des anderen Bundeslandes dazu berechtigt ist. 3Im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (auswärtige Gesellschaft) dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist; § 17 Abs. 5 bleibt unberührt. 4Für die Zusätze nach Absatz 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 2 NArchtG - Berufsaufgaben, Fachrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Architektur (Architektinnen und Architekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Gebäuden, einschließlich der Innenräume und der Ausstattung, und sonstigen baulichen Anlagen.

(2) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Innenarchitektur (Innenarchitektinnen und Innenarchitekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Innenräumen, einschließlich deren Ausstattung, und die damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Landschaftsarchitektur (Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Landschaft, Freianlagen und Gärten, einschließlich deren Ausstattung, sowie die Erbringung sonstiger landschaftsplanerischer Leistungen.

(4) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Stadtplanung (Stadtplanerinnen und Stadtplaner) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher und raumordnerischer Planungen und Strategien, einschließlich der Beratung und Begleitung in Beteiligungsprozessen.

(5) Berufsaufgabe der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen ist auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen sowie die Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung.

(6) Die Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen können auch wahrgenommen werden durch

  1. 1.

    die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten,

  2. 2.

    die Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,

  3. 3.

    Tätigkeiten im Rahmen digitaler Planungsprozesse,

  4. 4.

    Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

  5. 5.

    die Kontrolle, ob die das Vorhaben betreffenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, sowie

  6. 6.

    sonstige Leistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.

(7) Architektinnen und Architekten sowie Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten können auch die Berufsaufgabe übernehmen, städtebauliche Planungen auszuarbeiten und an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen mitzuwirken.

(8) Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen ist gekennzeichnet durch eine geistig-schöpferische Tätigkeit unter Berücksichtigung technisch-funktionaler, sozioökonomischer, baukultureller, rechtlicher und ökologischer Belange, der Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens sowie des architektonischen Erbes und der natürlichen Lebensgrundlagen.

(9) Eine Personengesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.

(10) Wird in den folgenden Vorschriften die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" verwendet, so gelten die Bestimmungen auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, soweit nichts anderes bestimmt ist.