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§ 40 NArchtG - Verfahrenskosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) Jede Entscheidung des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat.

(2) 1Die Kosten des Verfahrens hat die Person oder Gesellschaft zu tragen, soweit gegen sie auf eine oder mehrere Maßnahmen nach § 38 Abs. 2 oder 3 erkannt wird. 2Im Übrigen trägt die Architektenkammer die Auslagen; von Gebühren ist sie befreit.

(3) 1Die Gebühren im ersten Rechtszug betragen

  1. 1.

    bei Erteilung eines Verweises 300 Euro,

  2. 2.

    bei Verhängung einer Geldbuße 10 Prozent des Betrages der Geldbuße, mindestens aber 350 Euro und höchstens 900 Euro,

  3. 3.

    bei Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen 800 Euro,

  4. 4.

    bei Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen 800 Euro und

  5. 5.

    bei Streichung aus einer Liste oder einem Verzeichnis oder bei der Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung 1 300 Euro.

2In Verfahren im Rechtsmittelzug betragen die Gebühren das 1,5-Fache der Beträge aus Satz 1. 3Werden mehrere Maßnahmen nach Satz 1 nebeneinander verhängt, so werden die Gebühren addiert. 4Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit Teil 9 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG).

(4) 1Die Kosten werden durch das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts durch Beschluss festgesetzt. 2Der Kostenfestsetzungsbeschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. 3Er ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. 4Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Beschwerde einlegen. 5Soweit das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Berufsgerichtshof vorzulegen. 6Über die Beschwerde entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichtshofs durch Beschluss endgültig. 7§ 66 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 GKG gilt entsprechend. 8Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. 9Hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners Erfolg, so werden ihr oder ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von der Architektenkammer erstattet; im Übrigen werden keine außergerichtlichen Auslagen erstattet.