§ 45 NArchtG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) Für Personen, die ihr Studium oder ihre berufspraktische Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 begonnen oder abgeschlossen haben, finden die Regelungen über die Eintragungsvoraussetzungen im Niedersächsischen Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), weiterhin Anwendung, soweit sie für diese Personen günstiger sind.
(2) 1Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 3 HKG weiterhin entsprechend anwendbar. 2Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet und nach diesem Zeitpunkt entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a der Strafprozessordnung eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.
(3) Für Personen, die ihr Studium oder ihre berufspraktische Tätigkeit in der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung vor dem 1. Dezember 2021 begonnen oder abgeschlossen haben, finden die Regelungen über die Eintragungsvoraussetzungen im Niedersächsischen Architektengesetz in der Fassung vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213), weiterhin Anwendung, soweit sie für diese Personen günstiger sind.
(4) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2021 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.
(5) 1Die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur wird durch die Architektenkammer bis zum 30. November 2024 weitergeführt. 2Auf die vor dem 1. Dezember 2021 eingetragenen Personen finden bis zum 30. November 2024 die Regelungen über die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur im Niedersächsischen Architektengesetz in der Fassung vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213), weiterhin Anwendung.
Hannover, den 25. September 2017
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan W e i l