§ 31 NArchtG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) Organe der Architektenkammer sind
- 1.
die Vertreterversammlung,
- 2.
der Vorstand,
- 3.
der Eintragungsausschuss.
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig.