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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 31 NArchtG - Organe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) Organe der Architektenkammer sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand,

  3. 3.

    der Eintragungsausschuss.

(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig.