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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 22 NArchtG - Architektenkammer Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) 1In Niedersachsen besteht eine Architektenkammer. 2Sie führt die Bezeichnung "Architektenkammer Niedersachsen".

(2) 1Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Architektenkammer ist Hannover.

(4) Die Architektenkammer kann Bezirksstellen errichten.