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§ 4 NArchtG - Einheitliche Ansprechpartner

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

1Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 7 Abs. 6) und das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 12a).