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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 17 NArchtG - Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) 1Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen, wenn sie

  1. 1.

    beabsichtigt, in Niedersachsen tätig zu werden,

  2. 2.

    nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen, und

  3. 3.

    die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 erfüllt.

2§ 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Für das Eintragungsverfahren gelten § 16 Abs. 6 Satz 1 sowie § 12 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 entsprechend.

(3) 1Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Architektenkammer anzuzeigen. 2Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Architektenkammer anzuzeigen.

(4) Eine auswärtige Gesellschaft, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen ist, hat Änderungen, die sich auf die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 sowie Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auswirken, der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.

(5) Eine auswärtige Gesellschaft darf ihren Namen oder ihre Firma, den oder die sie nach dem Recht des Staates führt, in dem sie ihren Sitz hat, ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.