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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 36 NArchtG - Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

1Personen, die für die Architektenkammer tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. 4Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. 5Die Präsidentin oder der Präsident der Architektenkammer kann von der Pflicht zur Verschwiegenheit Befreiung erteilen.