§ 37 NArchtG - Berufspflichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) Die Pflichtmitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.
sich nach Maßgabe der Fortbildungssatzung beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten sowie der Architektenkammer Nachweise über wahrgenommene Fortbildungsmaßnahmen vorzulegen,
- 2.
die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren oder dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
- 3.
bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
- 4.
sich im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten, mindestens aber in dem Deckungsumfang nach § 11 Abs. 1 und 2, ausreichend zu versichern,
- 5.
sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
- 6.
Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die unlauter sind, zu unterlassen,
- 7.
sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Ausloberinnen und Auslobern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rechnung getragen wird, und
- 8.
nur solche Pläne und Bauvorlagen zu unterschreiben, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden.
(3) 1Pflichtmitglieder, die den Zusatz "freischaffend" oder einen ähnlichen Zusatz führen dürfen, sind zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet. 2Ihnen ist es insbesondere nicht erlaubt,
- 1.
eigene oder fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, zu verfolgen und
- 2.
Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn sie im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit angeboten werden.
3Sie haben ihre Pflicht nach § 11 Abs. 1 zu erfüllen.
(4) Bei der Ausübung von Tätigkeiten nach § 2 in Niedersachsen haben auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister die Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zu erfüllen.
(5) 1Für Gesellschaften, die in die Gesellschaftsliste eingetragen sind, und für auswärtige Gesellschaften, soweit sie in Niedersachsen tätig sind, gelten die Absätze 1 und 2 Nrn. 2, 3 und 5 bis 7 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. 2Sie haben ihre Pflichten nach § 16 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, zu erfüllen.