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§ 20 NArchtG - Ausweise, Bescheinigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) 1Wer in der Architektenliste eingetragen ist, erhält von der Architektenkammer einen Ausweis. 2Der Ausweis ist an die Architektenkammer herauszugeben, wenn die Eintragung gestrichen worden ist.

(2) Die Architektenkammer stellt die für die Berufsausübung benötigten Bescheinigungen aus.