§ 24 NArchtG - Auskunftspflicht der Kammermitglieder
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
1Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Architektenkammer die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. 2Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Kammermitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. 3Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder bleibt unberührt.