SchVO-NBGG,NI - Schlichtungsstellenverordnung-NBGG

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) )*

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) 
Amtliche Abkürzung
SchVO-NBGG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

Vom 23. August 2021 (Nds. GVBl. S. 630)

Aufgrund des § 9d Abs. 10 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 217), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Bestellung und Abberufung der schlichtenden Personen1
Rechtsstellung der schlichtenden Personen, Entschädigung2
Geschäftsstelle, Geschäftsordnung, Geschäftsverteilung, Befangenheit3
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens4
Durchführung des Schlichtungsverfahrens5
Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde6
Kostenerstattung7
Tätigkeitsbericht8
Informationen durch die Schlichtungsstelle9
Inkrafttreten10

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).

§ 1 SchVO-NBGG - Bestellung und Abberufung der schlichtenden Personen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) 
Amtliche Abkürzung
SchVO-NBGG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Die schlichtenden Personen der Schlichtungsstelle nach § 9d des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) werden von der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen auf Vorschlag des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen für die Dauer der Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages bestellt. 2Für die restliche Dauer der 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages werden zwei Personen bestellt. 3Sollte sich im Lauf der 18. Wahlperiode zeigen, dass die Schlichtungsverfahren mit zwei Personen nicht zu bewältigen sind, so können bis zu zwei weitere Personen bestellt werden. 4Je nach Anzahl erwarteter Schlichtungsverfahren sind ab der 19. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages zwei bis acht Personen zu bestellen. 5Sind weniger als acht Personen bestellt worden und stellt sich im Lauf der Wahlperiode heraus, dass die Schlichtungsverfahren mit diesen Personen nicht zu bewältigen sind, so können weitere Personen bestellt werden, insgesamt jedoch höchstens acht Personen. 6Es sollen je zur Hälfte Frauen und Männer bestellt werden.

(2) 1Zur schlichtenden Person darf nur eine Person bestellt werden, die in Niedersachsen einen Wohnsitz hat und von der erwartet wird, dass sie ihre Tätigkeit unabhängig und unparteiisch ausübt. 2Nicht bestellt werden darf, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat. 3Es soll nur bestellt werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat und über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die für die Beilegung von Streitigkeiten erforderlich sind. 4Nicht bestellt werden sollen Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist.

(3) 1Eine Wiederbestellung ist zulässig. 2Die schlichtenden Personen bleiben nach Ablauf der Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages bis zur Bestellung neuer schlichtender Personen im Amt.

(4) 1Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft eine schlichtende Person ab, wenn diese ihre Abberufung beantragt hat, in Niedersachsen keinen Wohnsitz mehr hat, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die schlichtende Person die Tätigkeit nicht unabhängig und unparteiisch ausüben wird oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat. 2Sie oder er soll eine schlichtende Person abberufen, wenn

  1. 1.

    die schlichtende Person nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder

  2. 2.

    ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

3Für die restliche Dauer der Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages soll eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger unverzüglich bestellt werden.

§ 2 SchVO-NBGG - Rechtsstellung der schlichtenden Personen, Entschädigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) 
Amtliche Abkürzung
SchVO-NBGG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Die schlichtenden Personen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Jede schlichtende Person erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit vom Land eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro für jedes von ihr geführte Schlichtungsverfahren. 2Der Anspruch entsteht in dem Monat, in dem die schlichtende Person in dem Schlichtungsverfahren erstmals tätig wird. 3Haben die schlichtende Person und ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder die schlichtende Person und eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger an einem Schlichtungsverfahren mitgewirkt, so ist die Aufwandsentschädigung angemessen aufzuteilen.

(3) Das Land trägt die Reisekosten der schlichtenden Personen nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften sowie die Kosten für Fortbildungen, die für die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle erforderlich und angemessen sind.

(4) Das Land ersetzt einer schlichtenden Person die Sachschäden, die durch einen Unfall bei der Ausübung der schlichtenden Tätigkeit verursacht worden sind, soweit die schlichtende Person den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten Ersatz nicht erlangen kann.

(5) 1Die schlichtenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. 2Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Schlichtungsstelle. 3§ 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.

§ 3 SchVO-NBGG - Geschäftsstelle, Geschäftsordnung, Geschäftsverteilung, Befangenheit

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Titel
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) 
Amtliche Abkürzung
SchVO-NBGG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Die Geschäftsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin und gewährleistet die barrierefreie Kommunikation zwischen ihr und den Beteiligten. 2Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Geschäftsstelle erstellt für die Schlichtungsstelle eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Soziales zuständigen Ministeriums (Fachministerium) bedarf.

(3) 1Die Geschäftsstelle bestimmt für die Dauer der Wahlperiode, welche schlichtende Person für welche Schlichtungsverfahren zuständig ist und welche schlichtenden Personen sich untereinander vertreten (Geschäftsverteilung). 2Die Geschäftsverteilung soll nur aus wichtigem Grund geändert werden.

(4) 1Die nach der Geschäftsverteilung zuständige schlichtende Person darf das Schlichtungsverfahren nicht führen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unabhängige oder unparteiische Tätigkeit zu rechtfertigen. 2In diesem Fall übergibt die Geschäftsstelle das Verfahren an die Vertreterin oder den Vertreter.

§ 4 SchVO-NBGG - Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

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Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) 
Amtliche Abkürzung
SchVO-NBGG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 9d Abs. 2 oder 3 NBGG muss enthalten:

  1. 1.

    eine Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich ergibt, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 9d Abs. 2 oder 3 NBGG vorliegen, sowie

  2. 2.

    den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der öffentlichen Stelle, der ein Verstoß gegen § 9a oder 9b NBGG vorgeworfen wird.

2Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Satz 1, so leitet die Geschäftsstelle ein Schlichtungsverfahren ein. 3Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Satz 1 nicht, so lehnt die Geschäftsstelle die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ab; dies teilt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit einer Begründung mit. 4Ist der Antrag der öffentlichen Stelle bereits übermittelt worden, so erhält sie eine Durchschrift der Mitteilung nach Satz 3 Halbsatz 2.

(2) Die Geschäftsstelle stellt auf der Website der Schlichtungsstelle (§ 9) einen Antragsvordruck barrierefrei zur Verfügung, der zur Antragstellung genutzt werden kann.