§ 1 SchVO-NBGG - Bestellung und Abberufung der schlichtenden Personen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-NBGG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
(1) 1Die schlichtenden Personen der Schlichtungsstelle nach § 9d des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) werden von der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen auf Vorschlag des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen für die Dauer der Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages bestellt. 2Für die restliche Dauer der 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages werden zwei Personen bestellt. 3Sollte sich im Lauf der 18. Wahlperiode zeigen, dass die Schlichtungsverfahren mit zwei Personen nicht zu bewältigen sind, so können bis zu zwei weitere Personen bestellt werden. 4Je nach Anzahl erwarteter Schlichtungsverfahren sind ab der 19. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages zwei bis acht Personen zu bestellen. 5Sind weniger als acht Personen bestellt worden und stellt sich im Lauf der Wahlperiode heraus, dass die Schlichtungsverfahren mit diesen Personen nicht zu bewältigen sind, so können weitere Personen bestellt werden, insgesamt jedoch höchstens acht Personen. 6Es sollen je zur Hälfte Frauen und Männer bestellt werden.
(2) 1Zur schlichtenden Person darf nur eine Person bestellt werden, die in Niedersachsen einen Wohnsitz hat und von der erwartet wird, dass sie ihre Tätigkeit unabhängig und unparteiisch ausübt. 2Nicht bestellt werden darf, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat. 3Es soll nur bestellt werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat und über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die für die Beilegung von Streitigkeiten erforderlich sind. 4Nicht bestellt werden sollen Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist.
(3) 1Eine Wiederbestellung ist zulässig. 2Die schlichtenden Personen bleiben nach Ablauf der Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages bis zur Bestellung neuer schlichtender Personen im Amt.
(4) 1Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft eine schlichtende Person ab, wenn diese ihre Abberufung beantragt hat, in Niedersachsen keinen Wohnsitz mehr hat, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die schlichtende Person die Tätigkeit nicht unabhängig und unparteiisch ausüben wird oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat. 2Sie oder er soll eine schlichtende Person abberufen, wenn
- 1.
die schlichtende Person nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder
- 2.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
3Für die restliche Dauer der Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages soll eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger unverzüglich bestellt werden.