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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 8 SchVO-NBGG - Tätigkeitsbericht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) 
Amtliche Abkürzung
SchVO-NBGG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

1Die Geschäftsstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsstelle, der dem Fachministerium über die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen bis zum 31. März des Folgejahres zu übersenden ist. 2Der erste Bericht ist bis zum 31. März 2023 zu übersenden.