§ 6 SchVO-NBGG - Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-NBGG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
Das Ersuchen nach § 9d Abs. 9 Satz 3 NBGG soll durch die Geschäftsstelle nur erfolgen, wenn sie und die schlichtende Person der Auffassung sind, dass die öffentliche Stelle gegen die Pflichten nach § 9a oder 9b NBGG verstoßen hat.