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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 SchVO-NBGG - Rechtsstellung der schlichtenden Personen, Entschädigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) 
Amtliche Abkürzung
SchVO-NBGG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Die schlichtenden Personen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Jede schlichtende Person erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit vom Land eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro für jedes von ihr geführte Schlichtungsverfahren. 2Der Anspruch entsteht in dem Monat, in dem die schlichtende Person in dem Schlichtungsverfahren erstmals tätig wird. 3Haben die schlichtende Person und ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder die schlichtende Person und eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger an einem Schlichtungsverfahren mitgewirkt, so ist die Aufwandsentschädigung angemessen aufzuteilen.

(3) Das Land trägt die Reisekosten der schlichtenden Personen nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften sowie die Kosten für Fortbildungen, die für die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle erforderlich und angemessen sind.

(4) Das Land ersetzt einer schlichtenden Person die Sachschäden, die durch einen Unfall bei der Ausübung der schlichtenden Tätigkeit verursacht worden sind, soweit die schlichtende Person den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten Ersatz nicht erlangen kann.

(5) 1Die schlichtenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. 2Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Schlichtungsstelle. 3§ 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.