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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 SchVO-NBGG - Geschäftsstelle, Geschäftsordnung, Geschäftsverteilung, Befangenheit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) 
Amtliche Abkürzung
SchVO-NBGG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Die Geschäftsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin und gewährleistet die barrierefreie Kommunikation zwischen ihr und den Beteiligten. 2Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Geschäftsstelle erstellt für die Schlichtungsstelle eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Soziales zuständigen Ministeriums (Fachministerium) bedarf.

(3) 1Die Geschäftsstelle bestimmt für die Dauer der Wahlperiode, welche schlichtende Person für welche Schlichtungsverfahren zuständig ist und welche schlichtenden Personen sich untereinander vertreten (Geschäftsverteilung). 2Die Geschäftsverteilung soll nur aus wichtigem Grund geändert werden.

(4) 1Die nach der Geschäftsverteilung zuständige schlichtende Person darf das Schlichtungsverfahren nicht führen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unabhängige oder unparteiische Tätigkeit zu rechtfertigen. 2In diesem Fall übergibt die Geschäftsstelle das Verfahren an die Vertreterin oder den Vertreter.