§ 4 SchVO-NBGG - Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-NBGG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
(1) 1Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 9d Abs. 2 oder 3 NBGG muss enthalten:
- 1.
eine Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich ergibt, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 9d Abs. 2 oder 3 NBGG vorliegen, sowie
- 2.
2Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Satz 1, so leitet die Geschäftsstelle ein Schlichtungsverfahren ein. 3Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Satz 1 nicht, so lehnt die Geschäftsstelle die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ab; dies teilt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit einer Begründung mit. 4Ist der Antrag der öffentlichen Stelle bereits übermittelt worden, so erhält sie eine Durchschrift der Mitteilung nach Satz 3 Halbsatz 2.
(2) Die Geschäftsstelle stellt auf der Website der Schlichtungsstelle (§ 9) einen Antragsvordruck barrierefrei zur Verfügung, der zur Antragstellung genutzt werden kann.