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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 SchVO-NBGG - Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) 
Amtliche Abkürzung
SchVO-NBGG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 9d Abs. 2 oder 3 NBGG muss enthalten:

  1. 1.

    eine Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich ergibt, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 9d Abs. 2 oder 3 NBGG vorliegen, sowie

  2. 2.

    den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der öffentlichen Stelle, der ein Verstoß gegen § 9a oder 9b NBGG vorgeworfen wird.

2Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Satz 1, so leitet die Geschäftsstelle ein Schlichtungsverfahren ein. 3Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Satz 1 nicht, so lehnt die Geschäftsstelle die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ab; dies teilt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit einer Begründung mit. 4Ist der Antrag der öffentlichen Stelle bereits übermittelt worden, so erhält sie eine Durchschrift der Mitteilung nach Satz 3 Halbsatz 2.

(2) Die Geschäftsstelle stellt auf der Website der Schlichtungsstelle (§ 9) einen Antragsvordruck barrierefrei zur Verfügung, der zur Antragstellung genutzt werden kann.