ClanKZARdErl,NI - Clankriminalitätsbekämpfung-Zusammenarbeitsrunderlass

Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 17. 11. 2020 - 4030-404.84 -

Vom 17. November 2020 (Nds. MBl. S. 1540) (1)

- VORIS 21021 -

Bezug:

  1. a)

    AV d. MJ v. 15. 5. 2020 (Nds. MBl. S. 564)
    - VORIS 33210 -

  2. b)

    Gem. RdErl. v. 20. 5. 2016 (Nds. MBl. S. 665)
    - VORIS 21021 -

  3. c)

    Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 9. 4. 2018 (Nds. MBl. S. 259)
    - VORIS 21021 -

  4. d)

    Erl. d. MI v. 5. 3. 2018 - 12334/4-3.14.3 - (n. v.)
    - VORIS 21011 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsätzliches1
Regelungsgegenstand2
Grundlagen der Zusammenarbeit3
Zusammenarbeit bei der Verfahrensbearbeitung4
Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit5
Initiativermittlungen6
Finanzermittlungen/Vermögensabschöpfung7
Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten8
Zusammenarbeit mit anderen Behörden9
Gemeinsames Lagebild von Polizei und Staatsanwaltschaft über die Clankriminalität in Niedersachsen10
Vorrang anderer Regelungen11
Schlussbestimmung12

Nds. Rpfl. 2021 S. 49

Abschnitt 1 ClanKZARdErl - Grundsätzliches

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.1 Die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die aus kriminellen Clanstrukturen heraus begangen werden, ist ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Sie stellt die Strafverfolgungsbehörden vor große Herausforderungen. Es ist eine zentrale Aufgabe, dieser Erscheinungsform der Kriminalität wirksam und mit Nachdruck zu begegnen.

1.2 Die vorgenannte Aufgabe obliegt allen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, die hierzu gehalten sind, auf Indikatoren für kriminelle Clanstrukturen zu achten und eine "Nulltoleranz"-Strategie zu verfolgen.

1.3 Aufklärungserfolge können nur erreicht werden, wenn Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung von Delinquenz krimineller Clanangehöriger - im Folgenden: Clankriminalität - besonders eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten; dies setzt eine möglichst frühzeitige gegenseitige Unterrichtung voraus.

1.4 Zur effektiven Bekämpfung der Clankriminalität sind auch der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen relevanten Behörden und Institutionen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zwingend notwendig. Etwaige Geheimhaltungserfordernisse sind zu beachten.

Abschnitt 2 ClanKZARdErl - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2.1 Ein Clan ist eine Gruppe von Personen, die durch eine gemeinsame ethnische Herkunft, überwiegend auch durch verwandtschaftliche Beziehungen, verbunden ist.

2.2 Kriminelle Clanstrukturen sind gekennzeichnet durch die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten jeglicher Deliktsart und -schwere aus diesem Umfeld, das sich durch ein hohes kriminelles Potenzial und eine allgemein rechtsfeindliche Gesinnung auszeichnet.

2.3 Die maßgeblichen Indikatoren für eine Zuordnung werden gesondert abgestimmt und der staatsanwaltschaftlichen sowie der polizeilichen Praxis verfügbar gemacht.

Abschnitt 3 ClanKZARdErl - Grundlagen der Zusammenarbeit

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Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

3.1 Allgemeines

Die zügige und wirksame Verfolgung der Clankriminalität setzt eine aufeinander abgestimmte Organisation der Strafverfolgungsbehörden voraus. Ein identischer Aufbau ist nicht erforderlich.

3.2 Örtliche und überörtliche Stellen der Staatsanwaltschaft

3.2.1 Zur effektiven Verfolgung von Clankriminalität sind in Niedersachsen bei den Staatsanwaltschaften Braunschweig, Hildesheim, Osnabrück und Stade Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet (vgl. Bezugs-AV zu a).

3.2.2 Im Übrigen erfolgt die Verfolgung von Clankriminalität in den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften. Dort sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner benannt, die anhand der Bezugs-AV zu a für eine Koordination etwaiger Verfahren der Clankriminalität Sorge tragen.

3.2.3 Die "Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption" (ZOK) bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle ist in Niedersachsen als Ansprechstelle beratend tätig für Dienststellen, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung von Clankriminalität befasst sind. Sie klärt in diesem Bereich bei überörtlichen Ermittlungskomplexen Zuständigkeitsfragen, berät in Fragen der justiziellen Zusammenarbeit und Rechtshilfe, betreibt Fortbildung und Schulung, wertet die bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften geführten und erfassten Verfahren mit Bezug zur Clankriminalität aus und erstattet dem MJ anhand des gemeinsamen Lagebildes gemäß Nummer 10 jährlich Erfahrungsberichte zur Clankriminalität.

3.3 Örtliche und überörtliche Stellen der Polizei

3.3.1 Zur Aufdeckung und effektiven Verfolgung u. a. von Clankriminalität sind bei der niedersächsischen Polizei flächendeckend Strukturen eingerichtet, über die insbesondere deliktsübergreifende und täterorientierte Ermittlungen geführt werden.

3.3.2 Das LKA gewährleistet im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion den Informationsaustausch mit anderen Behörden und Stellen außerhalb Niedersachsens. In besonders eilbedürftigen Fällen kann diese Aufgabe auch durch die Zentralen Kriminalinspektionen (ZKI) - unter nachrichtlicher Beteiligung des LKA - wahrgenommen werden. Als Fachdienststellen in den Polizeidirektionen fungieren die Zentralen Kriminaldienste (ZKD) und die ZKI. In der Polizeidirektion Hannover obliegt die fachliche Verantwortung grundsätzlich der örtlich und/oder sachlich zuständigen Dienststelle.

3.3.3 Die polizeilichen Ermittlungen einschließlich operativer Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit der für das jeweilige Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft. Flexible und agile Einheiten in den ZKD wie die Ständigen Ermittlungsgruppen "Komplexe kriminelle Strukturen" stärken die Bekämpfung von Clankriminalität nachhaltig. In herausragenden Fällen, z. B. im Bereich der Organisierten Kriminalität, ist die ZKI weitere Fachdienststelle. Bei dem Erfordernis des Einsatzes besonderer technischer Mittel und/oder der Durchführung verdeckter Ermittlungen unterstützen die operativen Bereiche der ZKI und des LKA.

3.3.4 Die Aufgaben der Fachdienststellen ergeben sich grundsätzlich aus der Landesrahmenkonzeption (Bezugserlass zu d in der jeweils geltenden Fassung), insbesondere gehören dazu

  • das Zusammenführen clanrelevanter Erkenntnisse,

  • die Mitwirkung an der Erstellung des gemeinsamen Lagebildes nach Nummer 10,

  • der Informationsaustausch

    • mit der Staatsanwaltschaft,

    • anlassbezogen mit anderen Polizeidienststellen,

    • mit dem LKA und

    • mit anderen Behörden und Stellen.

3.3.5 Das LKA wertet zentral die clanbetreffenden Informationen aus und verknüpft sie mit eigenen und länderübergreifenden Erkenntnissen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt es die Ermittlungen selbst oder veranlasst ihre Durchführung durch andere Dienststellen. Für den Informationsaustausch gilt Nummer 3.3.4 entsprechend.

3.4 Sonstige Stellen der Staatsanwaltschaft und Polizei

3.4.1 Im Bereich der Staatsanwaltschaft ist sicherzustellen, dass sich die Dezernentinnen und Dezernenten an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften wenden und, wenn die Sachbearbeitung konzentriert ist, entsprechende Verfahren abgeben können.

3.4.2 Im Bereich der Polizei sind relevante Erkenntnisse an die jeweils für die Bekämpfung krimineller Clanstrukturen zuständigen Fachdienststellen unter Beteiligung der dort zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner "Clan" weiterzuleiten.

Abschnitt 4 ClanKZARdErl - Zusammenarbeit bei der Verfahrensbearbeitung

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Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

4.1 Vorrangiges Ziel der Ermittlungen muss es sein, in den Kernbereich der kriminellen Clanstrukturen vorzudringen und die Straftäterinnen und Straftäter zu erkennen, zu identifizieren und zu verfolgen.

4.2 Der Grundsatz, dass Ermittlungen straff und beschleunigt zu führen sind, gilt auch für Verfahren im Zusammenhang mit Clankriminalität.

4.3 Die Abfolge der Ermittlungshandlungen wird in erster Linie von dem vorrangigen Ermittlungsziel bestimmt. Einzelne Maßnahmen können vorläufig zurückgestellt werden, wenn ihre Vornahme die Erreichung dieses Zieles gefährden würde. Dies gilt nicht, wenn sofortige Maßnahmen wegen der Schwere der Tat oder aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten sind.

4.4 Gelangt die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen zu der Bewertung, dass der zugrundeliegende Sachverhalt der Clankriminalität zuzurechnen ist, so teilt sie dieses der Staatsanwaltschaft bei der Übergabe der Akten ersichtlich mit. Über die Einstufung bei der Staatsanwaltschaft entscheidet - soweit die Akten nicht bei der Schwerpunkt-staatsanwaltschaft vorgelegt werden - die jeweilige Ansprechpartnerin oder der jeweilige Ansprechpartner, ggf. nach Rücksprache mit der zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Bei Bedarf nimmt die Staatsanwaltschaft mit der Polizei eine Abstimmung vor. Kann keine Einigung erzielt werden, ist auf justizieller Ebene stets eine Abstimmung mit der zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft vorzunehmen. Auf polizeilicher Ebene ist daran in jedem Fall die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Organisationseinheit oder Dienststelle (Dezernat der Abteilung 3 im LKA, ZKI, ZKD) zu beteiligen.

4.5 Für die Zusammenarbeit bei der Inanspruchnahme von Informantinnen oder Informanten, bei dem Einsatz von V-Personen und verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern gelten die hierfür erlassenen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. Ebenso sind die Regelungen zum Zeugen- und Operativen Opferschutz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.