Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 17.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ClanKZARdErl - Grundsätzliches

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.1 Die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die aus kriminellen Clanstrukturen heraus begangen werden, ist ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Sie stellt die Strafverfolgungsbehörden vor große Herausforderungen. Es ist eine zentrale Aufgabe, dieser Erscheinungsform der Kriminalität wirksam und mit Nachdruck zu begegnen.

1.2 Die vorgenannte Aufgabe obliegt allen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, die hierzu gehalten sind, auf Indikatoren für kriminelle Clanstrukturen zu achten und eine "Nulltoleranz"-Strategie zu verfolgen.

1.3 Aufklärungserfolge können nur erreicht werden, wenn Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung von Delinquenz krimineller Clanangehöriger - im Folgenden: Clankriminalität - besonders eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten; dies setzt eine möglichst frühzeitige gegenseitige Unterrichtung voraus.

1.4 Zur effektiven Bekämpfung der Clankriminalität sind auch der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen relevanten Behörden und Institutionen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zwingend notwendig. Etwaige Geheimhaltungserfordernisse sind zu beachten.