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  • ab 17.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ClanKZARdErl - Grundlagen der Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

3.1 Allgemeines

Die zügige und wirksame Verfolgung der Clankriminalität setzt eine aufeinander abgestimmte Organisation der Strafverfolgungsbehörden voraus. Ein identischer Aufbau ist nicht erforderlich.

3.2 Örtliche und überörtliche Stellen der Staatsanwaltschaft

3.2.1 Zur effektiven Verfolgung von Clankriminalität sind in Niedersachsen bei den Staatsanwaltschaften Braunschweig, Hildesheim, Osnabrück und Stade Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet (vgl. Bezugs-AV zu a).

3.2.2 Im Übrigen erfolgt die Verfolgung von Clankriminalität in den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften. Dort sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner benannt, die anhand der Bezugs-AV zu a für eine Koordination etwaiger Verfahren der Clankriminalität Sorge tragen.

3.2.3 Die "Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption" (ZOK) bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle ist in Niedersachsen als Ansprechstelle beratend tätig für Dienststellen, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung von Clankriminalität befasst sind. Sie klärt in diesem Bereich bei überörtlichen Ermittlungskomplexen Zuständigkeitsfragen, berät in Fragen der justiziellen Zusammenarbeit und Rechtshilfe, betreibt Fortbildung und Schulung, wertet die bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften geführten und erfassten Verfahren mit Bezug zur Clankriminalität aus und erstattet dem MJ anhand des gemeinsamen Lagebildes gemäß Nummer 10 jährlich Erfahrungsberichte zur Clankriminalität.

3.3 Örtliche und überörtliche Stellen der Polizei

3.3.1 Zur Aufdeckung und effektiven Verfolgung u. a. von Clankriminalität sind bei der niedersächsischen Polizei flächendeckend Strukturen eingerichtet, über die insbesondere deliktsübergreifende und täterorientierte Ermittlungen geführt werden.

3.3.2 Das LKA gewährleistet im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion den Informationsaustausch mit anderen Behörden und Stellen außerhalb Niedersachsens. In besonders eilbedürftigen Fällen kann diese Aufgabe auch durch die Zentralen Kriminalinspektionen (ZKI) - unter nachrichtlicher Beteiligung des LKA - wahrgenommen werden. Als Fachdienststellen in den Polizeidirektionen fungieren die Zentralen Kriminaldienste (ZKD) und die ZKI. In der Polizeidirektion Hannover obliegt die fachliche Verantwortung grundsätzlich der örtlich und/oder sachlich zuständigen Dienststelle.

3.3.3 Die polizeilichen Ermittlungen einschließlich operativer Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit der für das jeweilige Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft. Flexible und agile Einheiten in den ZKD wie die Ständigen Ermittlungsgruppen "Komplexe kriminelle Strukturen" stärken die Bekämpfung von Clankriminalität nachhaltig. In herausragenden Fällen, z. B. im Bereich der Organisierten Kriminalität, ist die ZKI weitere Fachdienststelle. Bei dem Erfordernis des Einsatzes besonderer technischer Mittel und/oder der Durchführung verdeckter Ermittlungen unterstützen die operativen Bereiche der ZKI und des LKA.

3.3.4 Die Aufgaben der Fachdienststellen ergeben sich grundsätzlich aus der Landesrahmenkonzeption (Bezugserlass zu d in der jeweils geltenden Fassung), insbesondere gehören dazu

  • das Zusammenführen clanrelevanter Erkenntnisse,

  • die Mitwirkung an der Erstellung des gemeinsamen Lagebildes nach Nummer 10,

  • der Informationsaustausch

    • mit der Staatsanwaltschaft,

    • anlassbezogen mit anderen Polizeidienststellen,

    • mit dem LKA und

    • mit anderen Behörden und Stellen.

3.3.5 Das LKA wertet zentral die clanbetreffenden Informationen aus und verknüpft sie mit eigenen und länderübergreifenden Erkenntnissen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt es die Ermittlungen selbst oder veranlasst ihre Durchführung durch andere Dienststellen. Für den Informationsaustausch gilt Nummer 3.3.4 entsprechend.

3.4 Sonstige Stellen der Staatsanwaltschaft und Polizei

3.4.1 Im Bereich der Staatsanwaltschaft ist sicherzustellen, dass sich die Dezernentinnen und Dezernenten an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften wenden und, wenn die Sachbearbeitung konzentriert ist, entsprechende Verfahren abgeben können.

3.4.2 Im Bereich der Polizei sind relevante Erkenntnisse an die jeweils für die Bekämpfung krimineller Clanstrukturen zuständigen Fachdienststellen unter Beteiligung der dort zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner "Clan" weiterzuleiten.