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  • ab 17.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 ClanKZARdErl - Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

9.1 Soweit Staatsanwaltschaft oder Polizei bei ihren Ermittlungen im Bereich der Clankriminalität Anhaltspunkte für Zoll- oder Steuerdelikte feststellen, sind die zuständigen Zoll- oder Finanzbehörden zu unterrichten (vgl. die §§ 403, 116 AO).

9.2 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sind auf gegenseitige Mithilfe angewiesen. Die unverzügliche gegenseitige Unterrichtung auf entsprechender Rechtsgrundlage ist gerade im Hinblick auf Vorgänge, die ein Eingreifen erfordern oder für die Entschließung der jeweiligen Behörde von Bedeutung sein können, geboten.

9.3 Für die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit aller zu beteiligenden Institutionen und Behörden kann sich die Durchführung von Besprechungen oder - in Bezug auf Einzelfälle - Fallkonferenzen auf örtlicher und überörtlicher Ebene empfehlen.