Abschnitt 10 ClanKZARdErl - Gemeinsames Lagebild von Polizei und Staatsanwaltschaft über die Clankriminalität in Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
- Redaktionelle Abkürzung
- ClanKZARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
10.1 Zielsetzung
Das Lagebild "Clankriminalität - Kriminelle Clanstrukturen in Niedersachsen" (gemeinsames Lagebild) soll den Zustand und die Erscheinungsformen der Clankriminalität in Niedersachsen in dem jeweiligen Berichtsjahr möglichst umfassend und verlässlich beschreiben, bewerten und Entwicklungstendenzen aufzeigen. Es soll damit
den Strafverfolgungsbehörden die Grundlage für eine realistische, möglichst übereinstimmende Lageeinschätzung des Gefahrenpotenzials und des Umfangs der Clankriminalität liefern,
Rückschlüsse auf polizeiliche und justizielle Aufgabenstellungen, Bekämpfungsmaßnahmen und -ziele ermöglichen,
die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzen, strategische Entscheidungen zur Optimierung der zielgerichteten Verfolgung von Clankriminalität zu treffen,
die Entscheidungen über Schwerpunkte und Prioritäten unterstützen,
Empfehlungen an die politische Ebene und den Gesetzgeber geben,
zu einer möglichst effizienten Steuerung der Ressourcen zur Verfolgung der Clankriminalität beitragen und
eine Überprüfung der Effektivität justizieller und polizeilicher Maßnahmen gewährleisten.
Zur Erreichung dieser Zwecke ist das gemeinsame Lagebild als ein Produkt ständiger Auswertung und Analyse fortlaufend weiterzuentwickeln sowie den Erscheinungsformen der Clankriminalität und den Notwendigkeiten einer effektiven Bekämpfung im nationalen als auch internationalen Zusammenhang anzupassen.
Zu einer weiteren Verbesserung der Lagedarstellung ist es erforderlich, die justiziellen und die polizeilichen Erkenntnisse zusammenzuführen, um so die Erkenntnisgrundlagen über die Clankriminalität in Niedersachsen zu verbreitern.
10.2 Verfahren zur Erstellung des gemeinsamen Lagebildes
10.2.1 Grundlage des gemeinsamen Lagebildes sind die in Niedersachsen bearbeiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie die sonstigen Anlässe mit Clan-Relevanz, die zu polizeilichen Einsätzen geführt haben.
10.2.2 Unter Mitwirkung der Polizeidirektionen erhebt das LKA die Lage unter Beachtung der auf Landesebene bestehenden Regelungen. Näheres regelt das LKA im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz.
10.2.3 Die Staatsanwaltschaften berichten der ZOK über die Anzahl der dort anhängigen Verfahren aus dem Bereich der Bekämpfung der Clankriminalität unter Aufschlüsselung nach Delikten. Bei bedeutsamen Verfahren sind - auch unterjährig - ebenfalls die spezifisch justiziellen Erkenntnisse sowie neue, von den bisherigen Informationen abweichende Erkenntnisse, z. B. über die Effektivität der angewandten Ermittlungsmethoden, den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, die Herkunft und Verbindungen der Haupttäterinnen und Haupttäter, Vermögensermittlungen (einschließlich vermögensabschöpfender Maßnahmen), Rechtshilfe oder Besonderheiten im Strafvollzug, zu berichten. Die Erfassung der justiziellen Daten wird im Einzelnen von der ZOK geregelt. Diese Daten werden getrennt von den Daten der Polizei dargestellt. Bei Bedarf informiert die ZOK das LKA über die spezifischen justiziellen Erkenntnisse.
10.2.4 Die ZOK informiert das LKA über diejenigen eingeleiteten Clan-Verfahren der niedersächsischen Staatsanwaltschaften, an denen die niedersächsische Polizei nicht beteiligt ist. Soweit möglich lässt das LKA Daten aus Clan-Verfahren anderer Länderpolizeien, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei, des Zolls und der Steuerfahndungsdienststellen in das gemeinsame Lagebild einfließen.
10.2.5 Meldeschluss für die zu berücksichtigenden Verfahren ist jeweils der 15. Januar. Die Lagemeldungen der Polizei und der Staatsanwaltschaften werden durch das LKA und die ZOK zusammengefasst und gemeinsam bewertet. Sie entscheiden grundsätzlich einvernehmlich, ob die gemeldeten Verfahren in das gemeinsame Lagebild aufgenommen werden.
10.2.6 Das LKA und die ZOK erstellen auf der Grundlage dieser Bewertung den polizeilichen und den justiziellen Teil des gemeinsamen Lagebildes und legen ihn jeweils zum 15. Mai dem MI und dem MJ vor.
10.2.7 Über Art und Umfang einer Veröffentlichung stellen das MI und das MJ Einvernehmen her.