Abschnitt 8 ClanKZARdErl - Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
- Redaktionelle Abkürzung
- ClanKZARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
8.1 Die von kriminellen Clanstrukturen ausgehenden Gefahren sind auch bei Vollzugsentscheidungen zu berücksichtigen.
8.2 Die Justizvollzugsanstalten sind über
Verbindungen einer oder eines Untersuchungs- oder Strafgefangenen zu einer kriminellen Clanstruktur und
Erscheinungsformen und Entwicklung der Clankriminalität
zu informieren, soweit es für Vollzugsentscheidungen erheblich sein kann und Belange der Strafverfolgung nicht entgegenstehen.
8.3 Die Information über die Gefangene oder den Gefangenen muss möglichst bei der Einlieferung erfolgen, anderenfalls ist sie nachzuholen. Sie obliegt der Staatsanwaltschaft, in Eilfällen der Polizei.
8.4 Den Vollzugsbehörden kann Gelegenheit gegeben werden, an den in Nummer 5.3 genannten Besprechungen teilzunehmen; bei Bedarf sind sie auch zu den Veranstaltungen nach den Nummern 5.2 und 5.4 hinzuzuziehen.
8.5 Die Justizvollzugsanstalt unterrichtet die Staatsanwaltschaft, in Eilfällen die Polizei, über Erkenntnisse, die für die Verfolgung der Clankriminalität von Bedeutung sein können.
8.6 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner in der Justizvollzugsanstalt ist die Anstalts-leiterin oder der Anstaltsleiter.