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  • ab 17.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 ClanKZARdErl - Initiativermittlungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

6.1 Clankriminalität wird nicht immer von sich aus offenbar. Strafanzeigen in diesem Bereich werden häufig nicht erstattet, u. a. weil die Zeuginnen oder Zeugen und auch Opfer Angst haben. Die Aufklärung und wirksame Verfolgung der Clankriminalität setzt daher voraus, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von sich aus im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Informationen gewinnen oder bereits erhobene Informationen zusammenführen, um Ansätze zu weiteren Ermittlungen zu erhalten (Initiativermittlungen).

6.2 Die Befugnisse der Polizei zu Initiativermittlungen im Rahmen der Gefahrenabwehr richten sich in Niedersachsen nach dem NPOG.

6.3 Bei entsprechenden Ermittlungen liegen häufig die Elemente der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr in einer Gemengelage vor oder gehen im Verlauf eines Verdichtungs- und Erkenntnisprozesses ineinander über. Staatsanwaltschaft und Polizei arbeiten auch in diesem Bereich eng zusammen. Für die Zusammenarbeit gelten die Nummern 4 und 5 sinngemäß mit den Maßgaben, dass

  • das Ziel der Initiativermittlungen die Klärung des Anfangsverdachts oder der Gefahrenlage ist,

  • der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt in Fällen der Gefahrenabwehr eine Leitungsbefugnis nicht zusteht,

  • das Ergebnis der Initiativermittlungen mit den Vorgängen unverzüglich der Staatsanwaltschaft vorzulegen ist, sobald die Initiativermittlungen Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten (§ 152 Abs. 2 StPO) ergeben haben. Die Vorlage hat auch dann zu erfolgen, wenn aus polizeilicher Sicht unklar ist, ob hinreichende Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorliegen.

6.4 Die Zusammenarbeit obliegt auf der Seite der Staatsanwaltschaft der Behörde, die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig wäre. Ob ein der Schwerpunktstaatsanwaltschaft vorzulegender Fall vorliegt, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Bezugs-AV zu a.