Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 17.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ClanKZARdErl - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2.1 Ein Clan ist eine Gruppe von Personen, die durch eine gemeinsame ethnische Herkunft, überwiegend auch durch verwandtschaftliche Beziehungen, verbunden ist.

2.2 Kriminelle Clanstrukturen sind gekennzeichnet durch die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten jeglicher Deliktsart und -schwere aus diesem Umfeld, das sich durch ein hohes kriminelles Potenzial und eine allgemein rechtsfeindliche Gesinnung auszeichnet.

2.3 Die maßgeblichen Indikatoren für eine Zuordnung werden gesondert abgestimmt und der staatsanwaltschaftlichen sowie der polizeilichen Praxis verfügbar gemacht.