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  • ab 17.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ClanKZARdErl - Zusammenarbeit bei der Verfahrensbearbeitung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

4.1 Vorrangiges Ziel der Ermittlungen muss es sein, in den Kernbereich der kriminellen Clanstrukturen vorzudringen und die Straftäterinnen und Straftäter zu erkennen, zu identifizieren und zu verfolgen.

4.2 Der Grundsatz, dass Ermittlungen straff und beschleunigt zu führen sind, gilt auch für Verfahren im Zusammenhang mit Clankriminalität.

4.3 Die Abfolge der Ermittlungshandlungen wird in erster Linie von dem vorrangigen Ermittlungsziel bestimmt. Einzelne Maßnahmen können vorläufig zurückgestellt werden, wenn ihre Vornahme die Erreichung dieses Zieles gefährden würde. Dies gilt nicht, wenn sofortige Maßnahmen wegen der Schwere der Tat oder aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten sind.

4.4 Gelangt die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen zu der Bewertung, dass der zugrundeliegende Sachverhalt der Clankriminalität zuzurechnen ist, so teilt sie dieses der Staatsanwaltschaft bei der Übergabe der Akten ersichtlich mit. Über die Einstufung bei der Staatsanwaltschaft entscheidet - soweit die Akten nicht bei der Schwerpunkt-staatsanwaltschaft vorgelegt werden - die jeweilige Ansprechpartnerin oder der jeweilige Ansprechpartner, ggf. nach Rücksprache mit der zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Bei Bedarf nimmt die Staatsanwaltschaft mit der Polizei eine Abstimmung vor. Kann keine Einigung erzielt werden, ist auf justizieller Ebene stets eine Abstimmung mit der zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft vorzunehmen. Auf polizeilicher Ebene ist daran in jedem Fall die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Organisationseinheit oder Dienststelle (Dezernat der Abteilung 3 im LKA, ZKI, ZKD) zu beteiligen.

4.5 Für die Zusammenarbeit bei der Inanspruchnahme von Informantinnen oder Informanten, bei dem Einsatz von V-Personen und verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern gelten die hierfür erlassenen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. Ebenso sind die Regelungen zum Zeugen- und Operativen Opferschutz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.