Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 15 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) 1Der Prozentrang nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages bestimmt sich nach der Anlage 4. 2Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.

(3) § 13 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.

(4) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.