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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 27 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. 2Die Einzelheiten zur Ermittlung der Durchschnittsnote ergeben sich aus der Anlage 2. 3Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Hochschule anstelle der Durchschnittsnote die Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung festlegen. 2Die Einzelheiten zur Ermittlung der Punktzahl bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, ergeben sich aus der Anlage 3. 3Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.