§ 16 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Dienstes und eines Loses bei Ranggleichheit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) 1Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 13 bis 15 wird ein Dienst nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 des Staatsvertrages nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. 2Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrages ausgeübt sein werden.
(2) 1Das Los bei Ranggleichheit bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. 2Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.