§ 3 NHZVO - Aufgaben und zuständige Stellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) 1Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2. 2Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.