NSpielO,NI - Niedersächsische Spielordnung

Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)

Bibliographie

Titel
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Amtliche Abkürzung
NSpielO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 1. März 2021 (Nds. GVBl. S. 86)

Geändert durch Verordnung vom 20. August 2022 (Nds. GVBl. S. 499)

Aufgrund des § 11 Nrn. 1 bis 11 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Zulässige Spiele2
Zeitliche Beschränkungen des Spiels3
Spielverbote4
Besucherdatei5
Kontrolle durch Überwachungssysteme6
Spieleinsätze, Spielmarkenkontrolle, Gewinnauszahlung7
Erfassung des Bargeld- und Spielmarkenverkehrs8
Nachweise erforderlicher fachlicher Eignung und persönlicher Zuverlässigkeit9
Meldepflichten gegenüber der Spielbankaufsicht10
Inkrafttreten11

§ 1 NSpielO - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Amtliche Abkürzung
NSpielO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Diese Verordnung regelt den Betrieb der öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen.

§ 2 NSpielO - Zulässige Spiele

Bibliographie

Titel
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Amtliche Abkürzung
NSpielO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Die Spielbankaufsicht kann terrestrisch durchgeführte Glücksspiele und Spiele, die keine Glücksspiele sind (sonstige Spiele), genehmigen. 2Sonstige Spiele dürfen nur genehmigt werden, wenn das Erreichen der Ziele nach § 1 Satz 2 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (NSpielbG) nicht gefährdet wird, insbesondere nicht spielgeneigte Personen nicht an das Glücksspiel herangeführt werden. 3Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, deren Bauart nach der Gewerbeordnung zugelassen ist, dürfen in Spielbanken nicht betrieben werden. 4Die Genehmigung kann befristet und jederzeit widerrufen werden.

§ 3 NSpielO - Zeitliche Beschränkungen des Spiels

Bibliographie

Titel
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Amtliche Abkürzung
NSpielO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Nicht gespielt werden darf

  1. 1.

    an Werktagen zwischen 5 und 9 Uhr,

  2. 2.

    an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen zwischen 5 und 11 Uhr,

  3. 3.

    am Karfreitag ganztägig,

  4. 4.

    am Volkstrauertag und am Totensonntag zwischen 5 und 24 Uhr und

  5. 5.

    am 24. Dezember ab 5 Uhr bis zum 26. Dezember 11 Uhr.

§ 4 NSpielO - Spielverbote

Bibliographie

Titel
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Amtliche Abkürzung
NSpielO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Am Spiel dürfen nicht teilnehmen:

  1. 1.

    Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  2. 2.

    gesperrte Spielerinnen und Spieler,

  3. 3.

    die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber und

    1. a)

      ihre oder seine Beschäftigten,

    2. b)

      Mitglieder ihrer oder seiner Organe,

    3. c)

      ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie

    4. d)

      Mitglieder der Organe ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter,

  4. 4.

    die Inhaberin oder der Inhaber eines Wirtschaftsbetriebs, die oder der in der Spielbank regelmäßig Dienstleistungen erbringt, und deren oder dessen in der Spielbank tätige Beschäftigte,

  5. 5.

    die für die Spielbankaufsicht und die für die Steueraufsicht über Spielbanken zuständigen Beschäftigten.

2Die Spielverbote gelten auch für Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der in Satz 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Personen. 3Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die Einhaltung der Spielverbote zu überprüfen.