Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 7 NSpielO - Spieleinsätze, Spielmarkenkontrolle, Gewinnauszahlung

Bibliographie

Titel
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Amtliche Abkürzung
NSpielO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Spieleinsätze in Spielbanken können nur in Spielmarken einer von der Spielbankaufsicht genehmigten Serie oder in Bargeld inländischer Währung und im Automatenspiel zusätzlich mit von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber ausgegebenen Spielerkarten oder Tickets, deren Ausgabe die Spielbankaufsicht genehmigt hat, geleistet werden. 2Bei Tischspielen hat das Personal der Spielbank Einsätze in Form von Bargeld zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Spielmarken einzuwechseln und dieses den dafür vorgesehenen verschlossenen Behältnissen zuzuführen.

(2) 1Den Mindest- und Höchsteinsatz für die einzelnen Spiele und Setzmöglichkeiten bestimmt die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber in den Spielregeln und gibt sie an den Spieltischen und Spielautomaten bekannt. 2Beim Tischspiel darf für jede Setzmöglichkeit ein Mindestbetrag von 1 Euro nicht unterschritten werden. 3Bei Tischspielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, ist der Höchsteinsatz so zu bemessen, dass ein Auszahlungsbetrag von 40 000 Euro pro Setzmöglichkeit nicht überschritten wird. 4Bei den in Satz 3 genannten Spielen kann die Spielbankleitung für einzelne Personen an einem Spieltag oder an mehreren Spieltagen Einsätze bis zum Doppelten der in den Spielregeln vorgesehenen Höchsteinsätze erlauben, wenn das Erreichen der Ziele nach § 1 Satz 2 NSpielbG dadurch nicht gefährdet wird.

(3) 1Die Spielbankleitung kann eine Spielmarkenserie jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch eine andere genehmigte Spielmarkenserie ersetzen. 2Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken der Spielmarkenserie können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Spielbetrieb eingesetzt werden, bis die Spielbankleitung die Spielmarkenserie wieder zulässt.

(4) 1Eine Annonce ist nur gültig, wenn der Betrag bezahlt ist, die Spielleitung die Annonce durch vernehmliche Wiederholung annimmt und diese vor der Spielentscheidung am Tisch vollständig aussetzt. 2Ein Spieleinsatz, der nach Spielabsage getätigt wird, nimmt am Spiel nicht teil und ist von der Spielleitung zurückzuweisen. 3Dies gilt auch für einen Spieleinsatz, der den Mindesteinsatz unterschreitet, oder den Teil eines Spieleinsatzes, der den erlaubten Höchsteinsatz überschreitet. 4Die Spielerinnen und Spieler sind für ihre Einsätze und das Geltendmachen von Gewinnansprüchen selbst verantwortlich. 5Maßgebend für die Feststellung des Gewinns ist die Satzlage im Augenblick der Spielentscheidung. 6Im Streitfall entscheidet die Tischaufsicht nach eigener Wahrnehmung. 7Die Tischaufsicht kann die Entscheidung der Saalleitung und diese die abschließende Entscheidung der Spielbankleitung einholen.

(5) 1Die Spielerinnen und Spieler haben Spielmarken spätestens beim Verlassen der Spielbank an der Kasse in Bargeld umzutauschen. 2Für Spielmarken, die später vorgelegt werden, besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Gegenwertes in Geld. 3Hohe Geldbeträge aus Gewinnen können durch Scheck oder Überweisung ausgezahlt werden. 4Überweisungen müssen auf ein Konto der Spielerin oder des Spielers erfolgen.