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  • ab 15.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 NSpielO - Zeitliche Beschränkungen des Spiels

Bibliographie

Titel
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Amtliche Abkürzung
NSpielO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Nicht gespielt werden darf

  1. 1.

    an Werktagen zwischen 5 und 9 Uhr,

  2. 2.

    an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen zwischen 5 und 11 Uhr,

  3. 3.

    am Karfreitag ganztägig,

  4. 4.

    am Volkstrauertag und am Totensonntag zwischen 5 und 24 Uhr und

  5. 5.

    am 24. Dezember ab 5 Uhr bis zum 26. Dezember 11 Uhr.