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  • ab 15.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 8 NSpielO - Erfassung des Bargeld- und Spielmarkenverkehrs

Bibliographie

Titel
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Amtliche Abkürzung
NSpielO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Vor der Aufnahme des Spielbetriebs an einem Spieltisch ist der Spielmarkenbestand der Spielbank am Spieltisch (Tischlage) zu prüfen und die Anzahl der Spielmarken mit ihrem jeweiligen Wert zu dokumentieren. 2Zu jeder vollen Stunde nach Aufnahme des Spielbetriebs an einem Tisch bis zu dessen Schließung sind der jeweilige Gesamtwert des Bargeldbestands aus Wechselungen am Tisch und die Tischlage überschlägig zu erfassen und unter Angabe der Uhrzeit zu dokumentieren. 3Nach Beendigung des Spielbetriebs an einem Tisch sind die Tischlage sowie die Anzahl und der Wert der Geldscheine und Münzen aus Wechselungen am Tisch und des Troncs zu erfassen und unter Angabe der Uhrzeit zu dokumentieren.

(2) 1Glücksspielautomaten in Spielsälen sind zur Sicherung des Bargeldbestandes ständig verschlossen zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 2Sie sollen nur zum Zweck der Wartung, der Reparatur, der Fehlerbeseitigung, des Softwarewechsels oder Softwareupdates, der Leerung oder der Befüllung geöffnet werden.