§ 4 NSpielO - Spielverbote
Bibliographie
- Titel
- Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
1Am Spiel dürfen nicht teilnehmen:
- 1.
Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.
gesperrte Spielerinnen und Spieler,
- 3.
die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber und
- a)
ihre oder seine Beschäftigten,
- b)
Mitglieder ihrer oder seiner Organe,
- c)
ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie
- d)
Mitglieder der Organe ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
- 4.
die Inhaberin oder der Inhaber eines Wirtschaftsbetriebs, die oder der in der Spielbank regelmäßig Dienstleistungen erbringt, und deren oder dessen in der Spielbank tätige Beschäftigte,
- 5.
die für die Spielbankaufsicht und die für die Steueraufsicht über Spielbanken zuständigen Beschäftigten.
2Die Spielverbote gelten auch für Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der in Satz 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Personen. 3Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die Einhaltung der Spielverbote zu überprüfen.