§ 3 NSpielO - Zeitliche Beschränkungen des Spiels
Bibliographie
- Titel
- Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Nicht gespielt werden darf
- 1.
an Werktagen zwischen 5 und 9 Uhr,
- 2.
an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen zwischen 5 und 11 Uhr,
- 3.
am Karfreitag ganztägig,
- 4.
am Volkstrauertag und am Totensonntag zwischen 5 und 24 Uhr und
- 5.
am 24. Dezember ab 5 Uhr bis zum 26. Dezember 11 Uhr.