§ 10 NSpielO - Meldepflichten gegenüber der Spielbankaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat der Spielbankaufsicht besondere Vorkommnisse unverzüglich zu melden. 2Zu melden sind insbesondere:
- 1.
der Ausfall eines Überwachungssystems oder einzelner Komponenten eines Überwachungssystems,
- 2.
die Spielteilnahme einer Person, die einem Spielverbot unterliegt, einschließlich der von ihr erzielten Gewinne und Verluste,
- 3.
ordnungswidrige und strafbare Handlungen im Spielbetrieb oder im Zusammenhang mit diesem, auch im Verdachtsfall,
- 4.
Erkenntnisse darüber, dass eine in § 4 Satz 1 Nr. 3 genannte Person nicht nur kurzfristig in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder dass sie oder er sich in Vermögensverfall befindet,
- 5.
Erkenntnisse darüber, dass gegen eine in § 4 Satz 1 Nr. 3 genannte Person wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts, eines Urkundendelikts, eines Insolvenzdelikts, eines Delikts im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel oder einer Steuerhinterziehung ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
- 6.
Erkenntnisse über den Ausgang eines in Nummer 5 genannten Verfahrens, es sei denn, dass die Beschäftigungs-, Gesellschafts- und Organverhältnisse mit der betreffenden Person zwischenzeitlich beendet wurden,
- 7.
Hinweise auf und Erkenntnisse zu Manipulationen oder Fehlfunktionen der Hard- oder Software von Glücksspielautomaten oder sonstigen Geräten, die von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder baugleich von anderen im Spielbetrieb eingesetzt werden, wenn diese den Spielverlauf oder das Spielergebnis beeinflussen können.
3Die Spielbankaufsicht ist über den Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen vollständig zu unterrichten.
(2) 1Die Spielbankleitung hat die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 erteilte Erlaubnis für einzelne Personen zur Überschreitung der nach den Spielregeln vorgesehenen Höchsteinsätze der Spielbankaufsicht innerhalb von drei Tagen zu melden. 2Der Meldung ist ein Auszug aus der Besucherdatei zu der betroffenen Person beizufügen.