§ 6 NSpielO - Kontrolle durch Überwachungssysteme
Bibliographie
- Titel
- Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Über § 10c Abs. 1 Satz 1 NSpielbG hinaus sind die Rezeptionsbereiche, die Garderobenbereiche und die Zentraleinheiten für die optisch-elektronischen Überwachungssysteme, für die Automaten- und Jackpotüberwachungssysteme, für die Spielsysteme und für die Kesselüberwachungssysteme mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen.
(2) 1Die Spielbankaufsicht und die Steueraufsicht dürfen die von den elektronischen Überwachungssystemen erfassten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben einsehen, anfordern, verarbeiten und an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit es für deren Aufgaben erforderlich ist. 2Abweichend von Satz 1 darf die Steueraufsicht Daten aus der optisch-elektronischen Überwachung nicht an andere öffentliche Stellen übermitteln.