Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.05.2004, Az.: 4 A 194/03

Ausnahmegenehmigung; erheblich beeinträchtigen; Ermessen; Pflichtschule; positive Persönlichkeits- und Lernentwicklung; pädagogische Gründe; Schulbezirk; schulische Entwicklung; Schulpflicht; Schulwechsel; spanische Sprache; unzumutbare Härte

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
27.05.2004
Aktenzeichen
4 A 194/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Wunsch, eine in der zuständigen Schule nicht angebotene Fremdsprache zu erlernen, kann im Einzelfall als pädagogischer Grund im Sinne des § 63 Abs. 3 S. 4 des Nds. Schulgesetzes angesehen werden.

Tatbestand:

1

Die Kläger begehren mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Besuch des S. in J.. Der Kläger zu 1. besucht die 7. Jahrgangsstufe, der Kläger zu 2. die 8. Jahrgangsstufe dieses Gymnasiums. Sie wohnen in G. (Samtgemeinde T.) und damit im Schulbezirk des U. V..

2

Mit (zwei) Schreiben vom 25.08.2003 beantragten die Eltern der Kläger beim U. V. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch des S. in J.. Zur Begründung führten sie aus, der Kläger zu 1. beabsichtige, in der 7. Jahrgangsstufe als 2. Fremdsprache Spanisch zu lernen, was in J., nicht jedoch in V. angeboten werde. Sein älterer Bruder, der Kläger zu 2., besuche bereits seit dem vergangenen Jahr das S.. Er habe sich in seiner schulischen Umgebung gut eingelebt und beabsichtige, ab der 9. Klasse als 3. Fremdsprache Spanisch zu lernen.

3

Der Schulleiter des U. V. hielt den Antrag für nicht genehmigungsfähig und leitete ihn an die Beklagte weiter. Diese lehnte ihn durch Bescheide vom 28.08.2003 ab und führte zur Begründung jeweils aus, den Anträgen seien weder ausreichende pädagogische oder psychologische Gründe noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte zu entnehmen, so dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht komme.

4

Mit getrennten Schreiben vom 31.08.2003 legten die Eltern der Kläger Widerspruch ein. Für den Kläger zu 1. trugen sie vor, das Erlernen der Fremdsprache Spanisch entspreche seinen persönlichen Neigungen und Interessen und sei damit aus pädagogischen Gründen empfehlenswert. Der Kläger zu 2. sei in Grundschule und Orientierungsstufe wegen erheblicher Probleme mit Gleichaltrigen zum Einzelgänger geworden. Am S. habe er deutlich an Selbstbewusstsein gewonnen und seine schulischen Leistungen verbessert. Ein Schulwechsel nach V. würde für ihn eine unzumutbare Härte darstellen, da er sich neu orientieren müsse und ein baldiger erneuter Wechsel nach J. nicht auszuschließen sei. Beide Kläger trugen vor, sie hätten keine Verbindungen zu V., sondern seien seit ihrer Geburt nach J. orientiert, wo ihre Großmutter wohne und ihre Mutter beruflich tätig sei.

5

Durch Widerspruchsbescheide vom 10.09.2003 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Sie führte zur Begründung aus, die Wahlmöglichkeit bezüglich einer Fremdsprache stelle keine besondere fachliche Schwerpunktbildung dar, die sich in der besonderen Gestaltung der Stundentafel und des Abschlusses auswirke. Da sie auch nicht Eignungsvoraussetzung für andere Bereiche sei, liege in der Verpflichtung zum Besuch der zuständigen Schule keine unzumutbare Härte. Auch pädagogische Gesichtspunkte seien nicht erkennbar. Der Wunsch, bestehende Kontakte durch einen gemeinsamen Schulbesuch aufrechtzuerhalten, begründe keinen Ausnahmefall, der dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Auslastung der Schulen entgegengehalten werden könne. Außerdem biete der Schulwechsel auch Chancen und bringe wertvolle Erfahrungen mit sich.

6

Am 10.10.2003 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihren Vortrag vertiefen. Insbesondere äußern sie die Auffassung, der Wunsch, eine in der zuständigen Schule nicht angebotene Fremdsprache zu erlernen, sei ein pädagogischer Grund im Sinne des Nds. Schulgesetzes. Sie strebten für ihren späteren Werdegang einen sprachlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt an. Gute Spanischkenntnisse seien im Wirtschaftsleben unabdingbare Voraussetzung für die Besetzung anspruchsvoller Stellungen. Auch für eine Tätigkeit im Bereich „Sprachen“ sei das frühe Erlernen der spanischen Sprache von großer Wichtigkeit.

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Die Kläger beantragen,

8

die Bescheide der Beklagten vom 28.08.2003 und deren Widerspruchsbescheide vom 10.09.2003 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Ausnahmegenehmigungen zum weiteren Besuch des S. in J. zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

12

Das Gericht hat am 13.01.2004 mündlich verhandelt; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 45 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung.

15

Die Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigungen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).

16

Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) ist derjenige, der in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet. Im Primarbereich legen die Schulträger gemäß § 63 Abs. 2 NSchG für jede Schule einen Schulbezirk fest; im Sekundarbereich I können sie für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. Durch § 7 Abs. 1 der Schulbezirkssatzung des Landkreises J. vom 07.07.1999, die bis zum In-Kraft-Treten einer neu gefassten Satzung am 01.08.2004 weiterhin gilt, wird dem Schulbezirk des U. V. u. a. die Samtgemeinde T. zugeordnet, deren Mitgliedsgemeinde G. ist.

17

Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 NSchG diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Da beide Kläger ihren Wohnsitz in G. haben, haben sie nach der Schulbezirkssatzung das U. in V. zu besuchen. Der Besuch einer anderen Schule kann gemäß § 63 Abs. 3 S. 4 NSchG gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint. Eine unzumutbare Härte oder pädagogische Gründe müssen sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, wobei die Nachteile des Besuchs der zuständigen Schule schwerer wiegen müssen als das öffentliche Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung.

18

Die im Einzelfall vorgetragenen Gründe sind an dem Sinn und Zweck des § 63 Abs. 3 NSchG zu messen, von der die Erfüllung der Schulpflicht betreffenden Vorschrift (nur) an dem Sinn und Zweck dieser Regelung ausgerichtete, sachgerechte Ausnahmeentscheidungen zugunsten des Schülers zu ermöglichen (LT-Drucks. 7/2681, LT-Drucks. 13/3635, Sten. Ber. 7/9963, 7/9965). Die staatliche Schulaufsicht i. S. v. Art. 7 Abs. 1 GG enthält einerseits die ausschließliche Befugnis des Staates zu bestimmen, in welcher Schule die Schulpflicht zu erfüllen ist. Dieser Gestaltungsbereich ist damit der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen; insoweit werden die Grundrechte der Eltern und Schüler aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in zulässiger Weise eingeschränkt. Andererseits hat sich das staatliche Handeln an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Das Elternrecht darf durch schulorganisatorische Entscheidungen über die Frage, in welcher Schule die Schulpflicht zu erfüllen ist, nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Diesen Anforderungen trägt die Regelung des § 63 NSchG Rechnung. Die Entscheidung muss deshalb unter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen werden, wobei auf der einen Seite das vom Gesetzgeber grundsätzlich als vorrangig bewertete öffentliche Interesse an einer sinnvollen Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen schulischen Einrichtung steht, dem das Interesse des schulpflichtigen Kindes und seiner Eltern gegenübertritt, die nach ihren persönlichen und familiären Gegebenheiten ihren Wünschen am besten entsprechende Schule zu besuchen. Dieser Interessenkonflikt ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des erzieherischen Wohls des betroffenen Kindes zu lösen (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urt. v. 25.08.1997 - 6 A 61170/97 -; VG Meiningen, Beschl. v. 18.08.1994 - 8 E 446/94.Me -, LKV 1995, 300 m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann eine besondere individuelle Ausnahmesituation i. S. v. § 63 Abs. 3 NSchG nur angenommen werden, wenn die Nachteile des Besuchs der zuständigen Pflichtschule ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulbezirkseinteilung.

19

Das Verfahren ist vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt worden, da der Schulleiter des U. als der zuständigen Schule die Anträge der Schulbehörde vorgelegt hat, nachdem er zu der Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor (vgl. Nr. 3.6.2 der Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule, RdErl. d. MK v. 29.08.1995, Nds. MBl. S. 1142, zuletzt geändert durch Abschnitt 2 des RdErl. v. 26.06.2003, SVBl. S. 227).

20

Der Umstand, dass der Kläger zu 1. zu Beginn des 7. Schuljahrgangs - unter wie auch immer gearteten Umständen - in das S. in J. aufgenommen worden ist und seitdem Spanisch lernt, führt dazu, dass der Besuch des U. V. für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Weil die Fremdsprache Spanisch in V. im Rahmen des Pflichtunterrichts nicht unterrichtet wird, würde der Kläger zu 1. bei einem Wechsel im Ergebnis ein Schuljahr verlieren, um den Stoff der 2. Fremdsprache Französisch oder Latein, die er dann wählen müsste, nachzuholen. Auf der anderen Seite ginge das Erlernte im Fach Spanisch verloren. Dies ist dem Kläger zu 1., der mit dem Einverständnis der Schulleitung des S. dort aufgenommen worden ist, obwohl er auch damals innerhalb des Schulbezirks des U. wohnte, nicht zuzumuten. Seine Interessen überwiegen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gleichmäßigen Belastung der Schulen.

21

Der Besuch des S. in J. erscheint im Fall beider Kläger auch aus pädagogischen Gründen geboten. Das Gericht folgt der in der Literatur (Brockmann in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Stand: April 2004, § 63 Anm. 5.2.2.) vertretenen Auffassung, es reiche nach verständiger Würdigung aus, dass der Besuch einer anderen Schule pädagogisch richtig oder passend sei. So kann insbesondere der Wunsch, eine in der zuständigen Schule nicht angebotene Fremdsprache zu erlernen, als pädagogischer Grund i. S. d. § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 NSchG angesehen werden. Der Kläger zu 1. ist zu Beginn der 7. Jahrgangsstufe zum S. in J. gewechselt, um dort Spanisch als Pflichtfremdsprache zu erlernen. Der Kläger zu 2. besucht das genannte Gymnasium mit dem Ziel, in der 9. Jahrgangsstufe mit dem Spanisch-Unterricht zu beginnen, der dort im Schuljahr 2004/2005 erneut angeboten werden wird. Am U. in V. wird Spanisch dagegen nur in der Oberstufe und nur als Arbeitsgemeinschaft unter dem Vorbehalt angeboten, dass sich genügend Interessenten finden. Als Pflichtfremdsprachen werden dort Englisch, Französisch und Latein, als dritte bzw. vierte Fremdsprache wird Russisch angeboten. Für das Gericht spricht Überwiegendes dafür, dass Spanisch am U. nicht in gleichem Umfang und einer solchen Vertiefung erlernt werden kann, wie es am S. in J. der Fall ist. Es teilt die Auffassung der Kläger, dass das Erlernen der spanischen Sprache als einer der weltweit am meisten verbreiteten Sprachen wünschenswert und wichtig ist, wenn man sich später beruflich international betätigen will. In diesem Umstand ist ein pädagogischer Grund i. S. d. § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 NSchG zu sehen. Die Widerspruchsbescheide setzen sich hiermit nicht auseinander, sondern führen im Zusammenhang mit der Prüfung einer unzumutbaren Härte lediglich aus, das Angebot des Fachs Spanisch stelle keinen eigenen Bildungsgang i. S. d. § 59 NSchG dar und sei daher für den Wunsch, eine bestimmte Schule zu besuchen, nicht ausschlaggebend. Diese Sichtweise ist nach Auffassung der Kammer zu eng und findet im Gesetz keine Stütze.

22

Im Fall des Klägers zu 2. besteht ein pädagogischer Grund für den (weiteren) Besuch des S. darüber hinaus in seiner durch die Schulleiterin des Gymnasiums mit Schreiben vom 09.02.2004 bestätigten positiven Persönlichkeits- und Lernentwicklung an dieser Schule. Die Schulleiterin hat ausgeführt, der Kläger zu 2. sei mit einer Realschulempfehlung und einem teilweise nicht unproblematischen Leistungsbild in die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums übergegangen, habe sich jedoch sodann außerordentlich positiv entwickelt und seine Schulleistungen konsolidiert. Es sei anzunehmen, dass hierzu die erfolgreiche Integration in die neue Klassengemeinschaft beigetragen habe. Es sei zu befürchten, dass ein Schulwechsel die positive schulische Entwicklung erheblich beeinträchtigen, ja umkehren könne. Ein Wechsel wäre daher aus pädagogischer Sicht derzeit für den Kläger zu 2. wahrscheinlich höchst nachteilig. Diese fachliche Stellungnahme überzeugt das Gericht. Es erscheint dem Kläger zu 2. danach aus pädagogischen Gründen nicht zumutbar, eine Schule zu verlassen, die er seit längerem mit Erfolg besucht, und sich auf das unsichere Experiment einzulassen, die positive Entwicklung werde sich auch an einer anderen Schule in gleichem Maße fortsetzen.

23

Auf die übrigen von den Klägern vorgetragenen Umstände kommt es danach nicht mehr an; sie wären nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich auch nicht geeignet gewesen, eine unzumutbare Härte i. S. v. § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 NSchG zu begründen.

24

Das Gericht verpflichtet die Beklagte nicht zur Neubescheidung der Anträge, sondern sogleich zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Aus der „Kann-Fassung“ des § 63 Abs. 3 S. 4 NSchG folgt nicht, dass der Schulbehörde ein Ermessen eingeräumt ist. Eine Ausnahmegenehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Kapazität nicht erschöpft ist (Brockmann, a.a.O., Anm. 5.2 m. w. N. unter anderem zur Rechtsprechung des OVG Lüneburg). Von der Einholung einer Stellungnahme des Landkreises J. als Schulträger und Träger der Schülerbeförderung sieht die Kammer ab, da die Genehmigungen (auch) aus pädagogischen Gründen zu erteilen sind und die Ergänzenden Bestimmungen (vgl. Nr. 3.6.2) eine Anhörung nur im Fall des § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 NSchG vorsehen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.