Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 03.05.2004, Az.: 3 B 140/04

Beurlaubungsgrund; juristischer Vorbereitungsdienst; Nebentätigkeit; Nebentätigkeitsgenehmigung; Referendariat; Sonderurlaub; Urlaub

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
03.05.2004
Aktenzeichen
3 B 140/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Frage, ob aus § 72e Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. § 13 Abs. 1 SUrlVO in Verbindung mit der Fürsorgepflicht ein Rechtsanspruch darauf herzuleiten ist, einem Zollinspektor mit dienstlichem Wohnsitz in Niedersachsen Urlaub ohne Bezüge bzw. Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung für die Dauer von zwei Jahren zu gewähren, um ihm die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Hessen zu ermöglichen (hier verneint).

Gründe

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Der zulässige Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller ab dem 3. Mai 2004 zur Absolvierung seines juristischen Vorbereitungsdienstes beim Landgericht Kassel gemäß § 72 e BBG Urlaub ohne Dienstbezüge, hilfsweise Urlaub unter Wegfall der Besoldung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlVO, für die Dauer von zwei Jahren, mithin bis zum 20. April 2006, zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Es erscheint bereits zweifelhaft, ob für den Antrag derzeit überhaupt ein Rechtschutzinteresse besteht. Denn der Antragsteller bedürfte zur Aufnahme seines juristischen Vorbereitungsdienstes im Lande Hessen selbst dann, wenn ihm – wie er geltend macht – ein Anspruch auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. unter Wegfall der Besoldung zustehen sollte, einer Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 65 Abs. 1 BBG, die derzeit ersichtlich nicht vorliegt, die nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist und auf deren Erteilung ihm nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand wohl auch kein Rechtsanspruch zustehen dürfte.

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Selbst wenn man aber sowohl das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses als auch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bejaht, muss der Antrag erfolglos bleiben, weil der Antragsteller jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat und damit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO fehlen.

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Entgegen seiner Ansicht hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Urlaub ohne Dienstbezüge für die Zeit vom 03.05. 2004 bis zum 30.04.2006 für die Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes gemäß § 72 e Abs. 1 Nr. 1 BBG zusteht. Nach dieser Vorschrift kann Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 e Abs. 1 Nr. 1 BBG gegeben sein sollten, kann entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rede davon sein, dass das Ermessen der Antragsgegnerin im Sinne eines Anspruchs auf Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge reduziert ist. Denn ein den Status des Antragstellers verändernder Bewilligungsbescheid dürfte gemäß § 72 e Abs. 2 Satz 1 BBG überhaupt erst ergehen, nachdem sich der Antragsteller verpflichtet hätte, während der Dauer der Beurlaubung auf die Ausübung entgeltpflichtiger Nebentätigkeit (§ 65 BBG) zu verzichten und privilegierte, nicht genehmigungspflichtige entgeltliche Tätigkeiten im Sinne von § 66 Abs. 1 BBG nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte (vgl. Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 72 e Rdn. 5). Daran, dass es sich bei der Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes, selbst wenn dieser im Lande Hessen nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in einem nicht verbeamteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert wird, für einen Zollbeamten des Bundes um eine entgeltpflichtige Nebentätigkeit handelt, kann schlechterdings kein Zweifel bestehen. Dieser rigide Nebentätigkeitsverzicht, der die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung des Dauerurlaubs sicherstellen soll, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1997 – 2 B 112.97 – juris; Beschluss vom 29.1.1993 – 2 B 209.92 – Buchholz 232§ 72 a Nr. 4). Ob im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin gemäß § 72 e Abs. 2 Satz 3 BBG ermächtigt wäre, Ausnahmen vom Verzicht auf entgeltliche Nebentätigkeiten zuzulassen, weil die hier in Rede stehende entgeltliche und einem Hauptberuf gleichkommende Nebentätigkeit „Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes“ dem arbeitsmarktpolitischen Zweck der Bewilligung nicht zuwider laufen würde, erscheint zweifelhaft, weil auch Stellen im öffentlichen Dienst für die Ableistung des (juristischen oder sonstigen) öffentlich-rechtlich geregelten Vorbereitungsdienstes – wenn auch möglicherweise nur eingeschränkt – Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes sind. Jedenfalls ist hier nicht glaubhaft gemacht, dass ein – unterstelltes – Ausnahmeermessen der Antragsgegnerin dergestalt „auf Null“ reduziert wäre, dass dem individuellen Interesse des betroffenen Antragstellers zwingend Vorrang vor dem arbeitsmarktpolitischen Interesse im Sinne von § 72 e Abs. 2 Satz 1 BBG einzuräumen wäre. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zugelassen hat, dass der Antragsteller neben seiner Tätigkeit als Zollinspektor ein Jurastudium ausgenommen und erfolgreich abgeschlossen hat, begründet auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bzw. des vom Antragsteller geforderten konsequenten Verhaltens keinen Anspruch auf Beurlaubung. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, den Antragsteller bei Aufnahme seines Studiums darauf hinzuweisen, dass eine spätere Beurlaubung für eine etwaige Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes nicht in Betracht käme. Die hier begehrte Beurlaubung ist nach Auffassung der Kammer für den Antragsteller nicht von derart existenzieller Bedeutung, dass die dienstlichen Interessen an der Erfüllung seiner Dienstleistungsverpflichtung ganz ausnahmsweise unter Fürsorgegesichtspunkten zurückzutreten hätten. Zwar hat ein Entlassungsantrag (vgl. § 30 BBG) weitreichende berufliche und unter Umständen auch finanzielle Folgen, denn ob ein Antrag auf (Wieder-)Einstellung in den Dienst des Bundes positiv beschieden würde, lässt sich derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorher sagen. Der Antragsteller muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er keinen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr ihm seinen derzeitigen Beamtenstatus auch während der Ausbildung für einen anderen Beruf erhält und ihm dadurch optimale Chancen für eine spätere Rückkehr in den alten oder einen Anschlussberuf im öffentlichen Dienst verschafft (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 26.2.2003 – 3 A 185/02 –).

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Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Gewährung des von ihm – hilfsweise – beantragten Sonderurlaubs gemäß § 13 Abs. 1 SUrlVO hat. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Soweit – wie hier – Urlaub unter Wegfall der Besoldung für mehr als drei Monate beantragt wird, kann er nach Satz 2 dieser Vorschrift nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde gewährt werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, kommt eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schützwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.1999 – 1 WB 37/99Buchholz 236.12 § 9 Nr. 6; Beschluss vom 24.8.1993 – 1 WB 56.93 – ZBR 1994, 183). Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten berührt und um so höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen besonders langen, sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckenden Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.1999, a.a.O.; Beschluss vom 30.1.1996 – 1 WB 46.95Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1; Beschluss vom 19.5.1992 – 1 WB 137.91 – ZBR 1992, 310). Der vom Antragsteller geltend gemachte Grund der Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes im Lande Hessen vom 3.5.2004 bis zum 30.4.2006 stellt keinen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne dar. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu § 72 e BBG verwiesen werden, die hier sinngemäß gelten. Der Antragsteller konnte nicht rechtlich schutzwürdig darauf vertrauen, dass er für zwei Jahre unter Wegfall der Besoldung beurlaubt und ihm damit gestattet würde, den juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Hessen trotz fortbestehendem Bundesbeamtenverhältnis abzuleisten. Dass ihm dies bereits bei Aufnahme seines Jurastudiums durch einen dafür zuständigen Bediensteten der Personalabteilung der OFD Hannover oder des BMF im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG verbindlich – d. h. schriftlich – zugesichert worden wäre, ist im vorliegenden Fall weder glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Selbst wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller bei Durchführung seines Jurastudiums unterstützt oder gefördert haben sollte, so könnte allein daraus noch kein Bindungswille im vorgenannten Sinne abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.2.1986 – 4 C 28.84 – NJW 1986, 2267; BFH, Urteil vom 11.12.1987 – III R 168/86 – BStBl. II 1988, 232). Auch für einen vertraglichen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beurlaubung ist hier schlechterdings nichts ersichtlich, weil es für einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller jedenfalls an der gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 126 BGB zwingend erforderlichen Schriftform fehlen würde. Demzufolge muss es hier bei dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz bleiben, dass ein Beamter keinen Anspruch auf Beurlaubung zur Ableistung eines Referendardienstes hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.4.1983 – 3 B 82 A.2135 –, sowie VG Schleswig, Beschluss vom 7.11.1997 – 11 B 44/97 –, jeweils juris).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dabei ist der Ersatzwert von 4.000,00 Euro nach ständiger Rechtsprechung beider Beamtensenate des OVG Lüneburg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu halbieren.