§ 23 DVO-BauGB - Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse machen die Ermittlung neuer Bodenrichtwerte und die Aufstellung von Grundstücksmarktberichten in geeigneter Weise öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen nach Satz 1 bei der Geschäftsstelle eingesehen werden können, die Geschäftsstelle daraus Auskünfte erteilt sowie Bodenrichtwertkarten und Grundstücksmarktberichte abgibt.
(2) Behörden, denen Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB mitgeteilt oder Gutachten nach § 14 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b übersandt worden sind, geben diese den Grundstückseigentümern oder sonst Verfahrensbeteiligten bekannt.