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§ 23 DVO-BauGB - Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses machen die Ermittlung neuer Bodenrichtwerte, die Aufstellung von Grundstücksmarktberichten, die Erstellung der Bodenrichtwertübersichten und die Ableitung der zur Wertermittlung erforderlichen Daten in geeigneter Weise öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftstelle die Produkte nach Satz 1 an Interessenten abgibt, daraus Auskünfte erteilt und Einsicht gewährt.

(2) Behörden, denen Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB mitgeteilt oder Gutachten nach § 14 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b übersandt worden sind, geben diese den Grundstückseigentümern oder sonst Verfahrensbeteiligten bekannt.