§ 23 DVO-BauGB - Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) 1Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses machen die Ermittlung neuer Bodenrichtwerte, die Aufstellung von Grundstücksmarktberichten, die Erstellung der Bodenrichtwertübersichten und die Ableitung der zur Wertermittlung erforderlichen Daten in geeigneter Weise öffentlich bekannt. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftstelle die Produkte nach Satz 1 an Interessenten abgibt, daraus Auskünfte erteilt und Einsicht gewährt.
(2) Behörden, denen Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB mitgeteilt oder Gutachten nach § 14 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b übersandt worden sind, geben diese den Grundstückseigentümern oder sonst Verfahrensbeteiligten bekannt.