Landgericht Osnabrück
Urt. v. 25.10.2000, Az.: 6 S 836/00

Besondere Anforderungen an die Verwirkung eines Maklerlohnanspruchs wegen Doppeltätigkeit

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
25.10.2000
Aktenzeichen
6 S 836/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 32066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2000:1025.6S836.00.0A

In dem Rechtsstreit
...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 25. 10. 2000
durch
.....
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. 07. 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,-- DM nebst 8% Zinsen seit dem 23. 02. 2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Beklagte.

Entscheidungsgründe

1

(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

2

Die zulässige Berufung ist begründet.

3

Die Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag in Verbindung mit § 652 BGB einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Maklerlohnes. Dieser Anspruch auf Zahlung des Maklerlohnes ist insbesondere nicht gemäß § 654 BGB verwirkt.

4

Nach § 654 BGB ist der Anspruch des Maklers auf Zahlung seines Maklerlohnes ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist.

5

Eine solche Verwirkung des Provisionsanspruchs gemäß § 654 BGB setzt jedoch auch bei Vertrauensmaklern nach der Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW RR 2000, 430, voraus, dass der Makler mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seines Auftraggebers verletzt. Die bloße Nichtaufklärung über die Doppeltätigkeit reicht demnach nicht aus. Auch das OLG Naumburg ( NJW RR 1996, 1083 ) lässt die bloße Verletzung der Aufklärungspflicht nicht genügen. Hinzu kommen muss auch nach dieser Entscheidung eine Interessenmißachtung.

6

Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung (vgl. auch Münchener Kommentar-Roth, § 654 BGB RdNr. 8), wonach es zur Gültigkeit einer Doppeltätigkeitsabrede einer individualvertraglichen Vereinbarung bedarf, entspricht nicht der bereits erwähnten herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und in der Literatur. Für diese Auffassung spricht zwar, dass es nach der von der herrschenden Meinung vertretenen Auffassung zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommt. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass sich nach der gesetzlichen Regelung ein Verbot der Doppeltätigkeit eben nur aus dem Vertrag ergeben kann, sich aber nicht bereits automatisch aus dem Gesetz ergibt. Verlangt man eine individualvertragliche Erlaubnis, würde dieses gesetzliche Regel-Ausnahme-Prinzip gerade umgekehrt.

7

Auch bei Vertrauensmaklern reicht demnach die bloße Nichtaufklärung über die Doppeltätigkeit nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin durch ihre Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen des Beklagten verletzt hat.

8

Dafür hat der Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Er behauptet zwar, die Höhe der Maklerprovision, die die Mieter zu zahlen hatten, habe deren Mietzinsvorstellungshöhe nach unten gedrückt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass daraus eine Verletzung der Interessen des Beklagten folgte:

9

Der Beklagte hat als Preisvorstellung im Vertrag vom 23. 02. 1999 eine Monatsmiete von 1.950,-DM angegeben. Tatsächlich wurde der Vertrag dann zu einem Monatsmietzins von 2.000,-DM abgeschlossen. Eine Verletzung der Interessen des Beklagten ist daher nicht erkennbar. Demnach ist auch eine Verwirkung des Lohnanspruches gemäß § 654 BGB nicht eingetreten.

10

Mithin ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei der Klägerin tatsächlich um eine Vertrauensmaklerin handelte. Es sei jedoch ergänzend angemerkt, dass nach den in der Rechtsprechung genannten Kriterien vorliegend gerade nicht von einer Vertrauensmaklerstellung auszugehen ist.

11

Als Kriterien genannt werden eine Tätigkeitspflicht, die es dem Auftraggeber verbietet, Maklerdienste Dritter in Anspruch zu nehmen, und ihm gebietet, seinerseits mögiiche Kaufinteressenten an den Makler zu verweisen (BGH NJW-RR 2000, 430) sowie eine lange Zeitspanne, während derer sich der Auftraggeber derart verpflichtet, wobei 4 Monate als, nicht ausreichend angesehen werden (BGH NJW-RR 1998, 993 [BGH 26.03.1998 - III ZR 206/97]). Hier hat sich der Beklagte in der genannten Art verpflichtet, indem er sich in dem letzten Maklervertrag für die Variante a) entschieden hat (Bl. 4 d.A.), andererseits hat er sich aber nur für einen guten Monat derart verpflichtet. Dies reicht nicht aus, um die Stellung eines Vertrauensmaklers zu begründen. Auch dadurch, dass der Zeuge T seit 10 Jahren für den Beklagten Versicherungen vermittelt hat und der erste Auftrag an die Klägerin vom 02.07.1998 stammt, wird der Rang eines Vertrauensmaklers nicht begründet. Insoweit kann es nur auf das zum Zeitpunkt der Doppeltätigkeit bestehende Vertragsverhältnis ankommen. Dies sah aber gerade keine längerfristige Bindung vor.

12

Der Lohnanspruch entfällt auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. § 3 Abs. 2 WoVermG bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Wohnungsvermittler und Wohnungssuchendem und begrenzt in diesem Verhältnis die Höhe des Vermittlungslohnes. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 WoVermG.

13

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Ziff. 3 der AGB der Klägerin. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz, da durch die Formulierung "erhebt" dem Beklagten nicht die Möglichkeit des Gegenbeweises abgeschnitten ist, vg|. BGH NJW 1985, 320.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.